[Stand: 01.09.2018]

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: VFC Verein für Crosstraining, Rehabilitation und Gesundheit e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2) Der Sitz des Vereins ist Erlenbach am Main.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt, seine Mitglieder durch die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwillig-keit und Gemeinnützigkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen. Im Vordergrund steht der Dienst an der Gemeinschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung, Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Kräftigung der Musku-latur, die Verbesserung von Gleichgewicht, Beweglichkeit und Funktionalität, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Insbesondere durch Angebote auf dem Gebiet des Rehabilitations- und Präventions-sports durch die Bereitstellung sportlicher Angebote, die Förderung sportlicher Veranstaltungen, Übungen und Leistungen sowie die Erteilung von Sportunterricht. Angeboten werden z.B. von Fach-übungsleitern und anderen qualifizierten Fachleuten betreute. – Diabetessportgruppen – Koronarsportgruppen – Sportgruppen für den Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere des Rückens – Sportgruppen für die Rehabilitation der inneren Organe – Sportgruppen zur Rehabilitation und Prävention des Herzkreislaufsystems – Kurse zur Ernährungsberatung – Bildungsveranstaltungen und Workshops insbesondere mit dem Ziel der Aufklärung über die Bedeu- tung der regelmäßigen Bewegung und gesunden Ernährung und der Hinführung zu regelmäßiger sportlicher Betätigung, insbesondere im Bereich der Prävention und Rehabilitation – Kooperation mit Vertretern der verschiedenen Bildungs- und Sozialeinrichtungen, insbesondere mit Kindergärten und Schulen sowie dem Angebot sportlicher Veranstaltungen sowie Bildungsmaßnah- men und Workshops für Kinder und Jugendliche – Angebot zur Entspannung und Sauna

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenordnung.

3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver- eins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V., München (BLSV) und dem (BSV) Bayerischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V. sowie in weiteren Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung an den Vor- stand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen kein Wider- spruch, ist die Mitgliedschaft bestätigt.

3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereins- mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzu- kommen.

4) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, dessen Höhe vom Vor- stand festgesetzt wird. In Einzelfällen kann der Vorstand von der Erhebung der Aufnahmegebühr absehen.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus: – aktiven Mitgliedern – passiven Mitgliedern – Ehrenmitglieder

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnun- gen nutzen können und/oder am Sport- und Gesundheitsbetrieb sowie der weiteren Vereinsange- bote teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die aktiven Angebote des Vereins nicht.

4) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben. Ehrungen werden vom Vorstand zu folgenden Anlässen aus- gesprochen: a. 25-jährige Mitgliedschaft, Vereinsabzeichen im Silberkranz b. 40-jährige Mitgliedschaft, Vereinsabzeichen im Goldkranz c. 50-jährige, 60-jährige, 70-jährige, 75-jährige Mitgliedschaft, Ehrenurkunde. Für besondere Verdienste im Sport oder im Verein kann der Vorstand die VfC-Sportmedaille in Silber oder in Gold verleihen. Langjährige Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport im All- gemeinen besondere Verdienste erworben haben, können die Ehrenmitgliedschaft erhalten. Die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines Beschlusses des Vorstands.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch – Austritt aus dem Verein (Kündigung) – Ausschluss aus dem Verein (§8) – Tod des Mitglieds – Auflösung des Vereins – Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

2) Der Austritt (Kündigung) hat durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand zu erfolgen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegestän- de sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffe- ne Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zuge- gangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe der Gründe be- kannt zu geben.

7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Be- schwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begrün- den. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder haben einen Monatsbeitrag in Geld zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitglier- gruppen/Abteilungen unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen sachlich ge- rechtfertigt sein. Der Gesamtvorstand und Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen und Gebüh- ren befreit. Die Einzelheiten, insbesondere die Beitragshöhe werden vom Vorstand in einer mit ein- facher Mehrheit zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt. Die Mitglieder haben Mitglieds- beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr des Vereins sowie die Fälligkeit der Mit- gliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern per Aushang in den vom Verein genutzten Sportstätten schriftlich bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzu- teilen.

4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum je- weiligen Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

8) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teil- weise erlassen oder stunden.

10)Der Vorstand kann Sonderlaufzeiten oder Sonderkündigungsregelungen im Einzelfall vereinbaren.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlos- sen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorga- ne, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet §8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

D. Organe und Organisation

§ 12 Vereinsorgane und Struktur des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand (nach § 26 BGB) c. der Gesamtvorstand

2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

3) Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage kann der Vorstand beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt wer- den. Dieses gilt insbesondere auch für Mitglieder des Vereins und des Vorstandes. Für die Ent- scheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist ebenfalls der Vorstand zu- ständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnis- se und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Ver- gütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Ver- hältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen fest- setzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang in allen durch den Verein genutzten Sport- und Übungsstätten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der an- wesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem ande- ren Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versamm- lung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstim mung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 Prozent der erschienenen Stimmberechtig- ten verlangt wird.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthal- tungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Für einen Beschluss zur Fusion des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Ver- sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimm- recht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversamm- lung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands; b. Entgegennahme der Kassenprüfberichte; c. Entlastung des Vorstands; d. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer; e. Änderung des Satzungszwecks f. Beschlussfassung über Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Vereins; g. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen; h. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden i. Wahl von Ehrenmitgliedern

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einbe- rufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vor- stand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16 Vorstand

1) Der Vorstand ist der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, wenn dieser gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Be- schlussfassung über Satzungsänderungen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen der Satzung vorzuneh- men, sofern dies zur Eintragung beim Registergericht oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig ist.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Abberufung des Vorstands ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist ins- besondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

4) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

5) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt wer- den, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausge- schiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzen- den, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe, Gremien und Abteilungen des Vereins teilzunehmen.

8) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Beisitzern, den Abteilungs- leitern und dem Jugendwart, sofern diese gewählt sind.

2) Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind: a. die Genehmigung des Haushaltsentwurfs und Beratung über eventuelle Nachträge. b. die Vorbereitung von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. c. Beratung und Beschlussvorbereitung über vorgelegte Anträge zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung d. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4) Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine eigene Ordnung geben.

§ 18 Beirat

1) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat bestellen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Aufgaben. Er hat gegenüber dem Vorstand Antragsrecht.

2) Der Beirat wird vom Vorstand für zwei Jahre bestellt. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er tritt ebenfalls zusammen, wenn ein Beiratsmitglied dieses verlangt.

3) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Beiratsvorsitzenden. Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat zu seinen Versammlungen.

4) Zur Organisation seiner Arbeit kann der Beirat eine Beiratsordnung beschließen.

§ 19 Abteilungen

1) Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Be- schluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederver- sammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 20 Vereinsjugend

1) Der Vorstand kann die Gründung und Auflösung einer Abteilung Vereinsjugend beschließen.

2) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebens- jahres. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend des Vereins.

3) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

4) Organe der Vereinsjugend sind der Jugendwart und die Jugendversammlung. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5) Das nähere regelt die Jugendordnung. Diese darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widerspre- chen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfers werden für 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Wurde das Amt des Kassenprüfers nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen durch den Kassenprüfer nicht durchgeführt werden, kann der Vorstand beschließen, die Kassenprüfung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen.

4) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunter- lagen und Belegen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.

5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 22 Vereinsordnungen

1) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Organisation seiner Arbeit durch Beschluss Ordnungen zu erlas- sen. Das können insbesondere sein a. Beitragsordnung b. Finanzordnung c. Geschäftsordnung Vorstand d. Geschäftsordnung für Gesamtvorstand e. Abteilungsordnung f. Jugendordnung g. Ehrenordnung

2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 23 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtun- gen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 24 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es unter- sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehö- renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

F. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung
1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben.

3) Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von vier fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Zum Liquidator wird der 1. Vorsitzende bestellt.

4) Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erlen- bach am Main. Die Stadt ist berechtigt, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ge- meinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 26 Immobiliengeschäfte
Die Veräußerung oder die Belastung von vereinseigenen Grundstücken, Gebäuden und Eigentum bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 27 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.09.2018 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.